AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1       Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Baumaschinen Puntigam GmbH, FN 299463m, Salsach 28, 8483 Deutsch Goritz, im Folgenden Baumaschinen Puntigam genannt, und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Etwaige diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende Vertragsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam.

Die nachstehenden Bestimmungen gelten gegenüber Verbrauchern insoweit als diesen keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder anderer Gesetze entgegenstehen.

§ 2       Reparaturen

1.      Preisangaben: Wünscht der Auftraggeber bei Erteilung des Reparaturauftrages Preisangaben, so handelt es sich dabei ausschließlich um eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten, jedoch um keinen verbindlichen Kostenvoranschlag und kein Pauschalangebot. Die tatsächlichen Kosten hängen von zahlreichen Faktoren ab, die erst im Zuge der Fehleranalyse und der Durchführung der Reparatur festgestellt werden können. Der Auftraggeber hat die tatsächlich anfallenden Kosten für Material und die Arbeitszeit zu bezahlen.

2.      Fertigstellung: Wünscht der Auftraggeber bei Erteilung des Reparaturauftrages die Bekanntgabe eines Fertigstellungstermins, wird von Baumaschinen Puntigam eine unverbindliche Schätzung über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung bekanntgegeben. Der Fertigstellungstermin kann erst im Zuge der Fehleranalyse und der Reparatur festgestellt werden und hängt von zahlreichen Faktoren ab, unter anderem von Lieferzeiten von Ersatzteilen, die im Vorhinein nicht bekannt sind.

3.      Unbehebbare Fehlfunktionen: Bei Baumaschinen und anderen Geräten können Fehlfunktionen auftreten, die nicht behebbar sind; dies zum Beispiel mangels lieferbarer Ersatzteile. Das Vorliegen der Unbehebbarkeit kann erst im Zuge der Fehleranalyse und der Reparatur festgestellt werden. Die bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Unbehebbarkeit angelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber jedenfalls zu bezahlen. Durchgeführte Reparaturen können sich auch im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen, der aufgetretene Fehler sohin als nicht behebbar. Die Vertragsparteien schließen daher die Gewährleistung für Reparaturdienstleistungen aus. Hat Baumaschinen Puntigam für Mängel einzustehen, hat der Auftraggeber drei Verbesserungsversuche einzuräumen bevor er Wandlung oder Preisminderung begehren kann.

4.      Haftung: Baumaschinen Puntigam haftet für Schäden am Vertragsgegenstand sowie deren Verwahrung nicht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen bestehen. Der Schadenersatz für die von Baumaschinen Puntigam erbrachten Leistungen wird, sofern kein vorsätzliches Handeln vorliegt, zur Gänze ausgeschlossen; gegenüber Verbrauchern, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen.

5.      Zahlung: Die Kosten der Reparatur sind bei Übergabe der Baumaschine bzw. des Gerätes zu bezahlen und solange die Reparaturkosten nicht bezahlt wurden, besteht seitens Baumaschinen Puntigam ein Zurückbehaltungsrecht; dies mangels sonstiger Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Sollte im Einzelfall eine spätere Zahlung vereinbart werden, stehen die von Baumaschinen Puntigam verwendeten Zubehörs-, Ersatz- und Austauschteile bis zur vollständen Bezahlungen sämtlicher Rechnungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Baumaschinen Puntigam.

§ 3       Vermietung

1.      Allgemeines: Baumaschinen Puntigam stellt dem Auftraggeber für einen vereinbarten Zeitraum zu vereinbarten Kosten Baumaschinen zur Verfügung. Eigentümer der Baumaschinen während des Mietzeitraumes bleibt Baumaschinen Puntigam. Die detaillierte Beschreibung des Mietgegenstandes erfolgt im Miet-Lieferschein. Die Vermietung erfolgt sofern nichts anderes vereinbart ist werktags mit einer Nutzungsdauer von höchstens neun Stunden täglich.

2.      Übergabe: Die Baumaschinen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zu Beginn des Mietverhältnisses bei Baumaschinen Puntigam abzuholen und nach Beendigung des Mietverhältnisses zu dieser zurückzustellen.

3.      Sorgsame Behandlung: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gemieteten Baumaschinen sorgsam zu behandeln und regelmäßig zu warten, täglich Öl, Wasser, Fette und Betriebsflüssigkeiten zu kontrollieren und nachzufüllen. Diese sind vom Auftraggeber selbst bereitzustellen. Baumaschinen Puntigam ist berechtigt den Mietgegenstand jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen bzw. von Dritten überprüfen zu lassen. Der Auftraggeber räumt Baumaschinen Puntigam bzw. von ihm beigezogenen Dritten das Zutrittsrecht zwecks Überprüfung des Mietgegenstandes ein.

4.      Befähigung: Der Auftraggeber erklärt, über die erforderlichen Kenntnisse und Berechtigungen für die Handhabung der gemieteten Baumaschinen zu verfügen bzw. nur von jenen Personen bedienen zu lassen, die über die genannten Voraussetzungen verfügen.

5.      Schäden: Die Baumaschinen werden in einem technisch einwandfreien Zustand übergeben. Der Auftraggeber haftet für Schäden an den gemieteten Baumaschinen, die während des Mietzeitraumes auftreten. Bei Beginn des Mietverhältnisses ist von diesem daher ein Protokoll über den Zustand der Baumaschine zu verfassen. Sollte ein Schaden erst nach der Übergabe erkannt werden, hat der Auftraggeber Baumaschinen Puntigam hierüber unverzüglich zu informieren und Lichtbilder und Videos anzufertigen. Die Rückstellung der Baumaschinen hat im gleichen Zustand zu erfolgen, wie sie übergeben wurden; dies bedeutet, die Baumaschinen sind gereinigt, vollgetankt und mit sämtlichen Betriebsflüssigkeiten aufgefüllt, zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall, hat der Auftraggeber die damit verbundenen Aufwände an Baumaschinen Puntigam zu bezahlen.Für die im Zuge des Mietverhältnisses durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Schäden haftet dieser gegenüber Baumaschinen Puntigam. Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen oder den Versicherungsschutz seiner Betriebshaftpflichtversicherung auf die angemieteten Baumaschinen zu erweitern. Der Auftraggeber hat mit Baumaschinen Puntigam vor Abschluss einer Maschinenbruchversicherung u.a. zur Festlegung des Versicherers und des Deckungsumfanges Rücksprache zu halten.

6.      Stellt der Auftraggeber einen Schaden oder sonstige Probleme fest, hat er seine Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baumaschine abzustellen. Er hat Baumaschinen Puntigam über diese Umstände zu informieren und Lichtbilder sowie Videos anzufertigen, sodass Baumaschinen Puntigam die entsprechenden Maßnahmen ergreifen kann. Dem Auftraggeber ist untersagt, selbstständig Reparaturversuche vorzunehmen. Eine Reparatur durch den Auftraggeber selbst kann allenfalls in Absprache mit Baumaschinen Puntigam erfolgen.

Der Auftraggeber haftet auch für den zufälligen Untergang des Mietgegentandes.

7.      Haftung: Der Schadenersatz für die von Baumaschinen Puntigam vermieteten Baumaschinen wird, sofern kein vorsätzliches Handeln vorliegt, zur Gänze ausgeschlossen; gegenüber Verbrauchern, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen.

8.      Weitergabe: Der Auftraggeber darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben. Im Falle der unberechtigten Weitergabe, haftet er gegenüber Baumaschinen Puntigam für den dadurch entstandenen Schaden.

9.      Zahlung: Die Kosten der Vermietung sind grundsätzlich im Voraus bei Übergabe der Baumaschine für einen gesamten Mietzeitraum zu entrichten. Der Auftraggeber hat die Mietgebühr für jeden Tag der Vermietung zu tragen; dies unabhängig von Ausfallzeiten der Baumaschine, Witterungsbedingungen oder sonstigen Umständen; sofern hiervon nicht im Einzelfall abgegangen wird.

10.  Stornobedingungen: Sollte der Auftraggeber vor Beginn des Mietverhältnisses vom Mietvertrag zurücktreten, hat er nachstehende Stornogebühren zu entrichten: Erfolgt die Stornierung bis drei Tage vor Beginn des Mietverhältnisses, sind vom Auftraggeber die gesamten Mietkosten zu bezahlen, erfolgt die Stornierung bis zu sieben Tage vor Beginn des Mietverhältnisses sind 60% zu tragen, bis zu 14 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 30%, davor sind keine Kosten zu tragen. Etwaige Kosten der Zustellung der Baumaschine, die trotz der Stornierung anfallen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

11.  Verlängerung: Die Verlängerung des Mietverhältnisses bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Baumaschinen Puntigam. Stellt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt im oben beschriebenen Zustand zurück, haftet er gegenüber Baumaschinen Puntigam für den dadurch entstandenen Schaden.

Auflösung: Baumaschinen Puntigam  kann das Mietvertrag jederzeit aus wichtigem Grund auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mietzins nicht fristgerecht geleistet wird, der Mietgegenstand nicht sorgsam behandelt oder vereinbarungsgemäß genutzt wird. In diesem Fall ist Baumaschinen Puntigam berechtigt, den Mietgegenstand umgehend und ohne vorherige Ankündigung selbst oder durch Dritte abzuholen. Der Auftraggeber räumt Baumaschinen Puntigam bzw. von ihm beigezogenen Dritten das Zutrittsrecht zwecks Abholung des Mietgegenstandes ein.

§ 4       Verkauf 
von Baumaschinen, Zubehör, Ersatzteilen und sonstigen Waren

1.      Preisangaben: Baumaschinen Puntigam bietet Baumaschinen, Zubehör, Ersatzteile und sonstige Waren zum Verkauf an. Die angegebenen Preise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern dies nicht anders angegeben ist. In den angegebenen Preisen sind Liefer- und Versandkosten nicht enthalten. Durch Annahme des Angebotes kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zu Stande. Baumaschinen Puntigam hat einseitig das Recht, binnen 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

2.      Bestellung: Sofern die Ware nicht lagernd ist, wird Baumaschinen Puntigam die Ware bestellen, der Zeitpunkt der Übergabe richtet sich nach der Lieferzeit.

3.      Zahlung: Der Kaufpreis ist bei Übergabe zur Gänze zu entrichten. Sollte im Einzelfall eine spätere Zahlung vereinbart werden, steht der Kaufgegenstand bis zur vollständen Bezahlungen sämtlicher Rechnungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Baumaschinen Puntigam.

4.      Gefahrenübergang: Der Gefahrenübergang, ab dem der Käufer die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes trägt, geht auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand von diesem übernommen werden kann. Dies ist grundsätzlich sofort bei Abschluss des Kaufvertrages. Sofern der Kaufgegenstand bestellt, fertiggestellt werden muss oder aus ähnlichen Gründe nicht gleich übernommen werden kann, erfolgt der Gefahrenübergang sobald dieser Grund wegfällt und der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen werden kann.

5.      Sonstiges: Die Vertragsparteien vereinbaren den Ausschluss der Gewährleistung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit und die Betriebsstunden, sowie den Ausschluss der Geltendmachung des Irrtums. Die Vertragsparteien verschafften sich Kenntnis über den wahren Wert des Kaufgegenstandes und stellen diesen als angemessen fest. Sie erklären für den Fall des Bestehens eines Missverhältnisses, dass eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des § 934 ABGB ausgeschlossen wird.

§ 5       Einkaufbedingungen

1.      Allgemeines: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass etwaige diesen Einkaufsbedingungen widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers unwirksam sind.

2.      Gewährleistung: Für den Einkauf von gebrauchten Baumaschinen und sonstigen Waren erklärt der Verkäufer, dass die von ihm schriftlich angegebenen Betriebsstunden bzw. die auf der Baumaschine ersichtlichen Betriebsstunden richtig sind und er hierfür haftet. Der Verkäufer haftet für etwaige verschwiegene Mängel. Die Rügeobliegenheit seitens Baumaschinen Puntigam wird ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet für sämtliche Schäden, die Baumaschinen Puntigam durch unrichtige Angaben von Betriebsstunden und verschwiegenen Mängeln entstehen .

3.      Zahlung: Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig.

4.      Gefahrenübergang: Der Gefahrenübergang erfolgt, sobald der Kaufgegenstand bei Baumaschinen Puntigam zugstellt und abgeladen wurde.

§ 6       Teichgräberdienstleistungen

1.      Preisangaben: Wünscht der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrages Preisangaben, so handelt es sich dabei ausschließlich um eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten, jedoch keinen verbindlichen Kostenvoranschlag und kein Pauschalangebot. Die tatsächlichen Kosten hängen von zahlreichen Faktoren ab, die erst im Zuge der Durchführung der beauftragten Arbeiten festgestellt werden können. Der Auftraggeber hat die tatsächlich angefallenen Kosten für Material und die Arbeitszeit zu bezahlen.

2.      Fertigstellung: Wünscht der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrages die Bekanntgabe eines Fertigstellungstermins, wird von Baumaschinen Puntigam eine unverbindliche Schätzung über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung bekanntgegeben. Der Fertigstellungstermin kann erst im Zuge der Durchführung der beauftragten Arbeiten festgestellt werden und hängt von zahlreichen Faktoren ab, die im Vorhinein nicht bekannt sind.

3.      Informationspflichten und Schäden: Der Auftraggeber hat Baumaschinen Puntigam vor Beginn der Tätigkeiten sämtliche für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere über die Gegebenheiten am Einsatzort, die Bodenbeschaffenheit und etwaige Gefahrenquellen. Der Auftraggeber hat die Baustelle so einzurichten, sodass die vereinbarten Dienstleistungen gefahrlos erbracht werden können. Der Auftraggeber haftet gegenüber Baumaschinen Puntigam für sämtliche Schäden, die diesem bei der Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen entstehen und auf Gefahren der Baustelle oder die Verletzung von Warn- und Aufklärungspflichten seitens des Auftraggebers zurückzuführen sind.

4.      Haftung: Baumaschinen Puntigam haftet für Schäden am Vertragsgegenstand nicht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen bestehen. Der Schadenersatz für die von Baumaschinen Puntigam erbrachten Leistungen wird, sofern kein vorsätzliches Handeln vorliegt, zur Gänze ausgeschlossen; gegenüber Verbrauchern, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegen stehen.

5.      Zahlungen: Die beauftragten Leistungen sind grundsätzlich bei Fertigstellung zu bezahlen. Baumaschinen Puntigam ist berechtigt, Akonto- und Teilzahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

§ 7     Abholung und Zustellung

1.      Allgemeines: Baumaschinen Puntigam stellt dem Auftraggeber bei Bedarf im Zuge von Reparaturen, der Vermietung oder dem Verkauf Baumaschinen zu bzw. holt sie von diesem ab.

2.      Zahlung: Die Kosten für die Abholung und die Zustellung werden nach Zeit und Material verrechnet und sind vom Auftraggeber zusammen mit dem Hauptauftrag zu bezahlen.

3.      Gefahrtragung: Der Auftraggeber trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs im Zusammenhang mit der Abholung und der Zustellung.

§ 8     Schlussbestimmungen

1.      Erfüllungsort: Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Baumaschinen Puntigam auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

2.      Gerichtsstand: Als Gerichtsstand wird Feldbach vereinbart.

3.      Anwendbares Recht: Es wird das österreichische Recht, mit Ausnahme des IPRG und des UN-Kaufrechts, als anzuwendendes Recht vereinbart.

4.      Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch.

5.      Formvorschriften: Alle Vereinbarungen zwischen Baumaschinen Puntigam und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

6.      Aufrechnung: Seitens des Vertragspartners ist die Aufrechnung mit Forderungen gegenüber Baumaschinen Puntigam ausgeschlossen, sofern die Forderungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.

7.      Salvatorische Klausel: Sollte eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung zu ersetzen, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

Widerrufsbelehrung:

Für den Fall, dass ein Verbraucher mit der Baumaschinen Puntigam GmbH, FN 299463m, Salsach 28, 8483 Deutsch Goritz, einen Vertrag über den Kauf von Waren oder über Dienstleitungen im Fernabsatz abschließt, erteilt Baumaschinen Puntigam nachstehende Widerrufsbelehrung:

Der Verbraucher hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag mit Baumaschinen Puntigam zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit der Übergabe der Ware, ansonsten am Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Verbraucher Baumaschinen Puntigam mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs:

Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, hat Baumaschinen Puntigam dem Kunden alle Zahlungen die Baumaschinen Puntigam vom Verbraucher erhalten hat unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags eingegangen ist. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Zahlung einsetzte, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Für den Fall, dass Baumaschinen Puntigam zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits mit den vereinbarten Dienstleistungen begonnen hat, bzw. die Dienstleistungen bereits beendet wurden, hat der Verbraucher die Kosten der bisher erbrachten Leistungen zu tragen. Für den Fall von gemieteten Baumaschinen und sonstigen Geräten hat der Verbraucher so lange Kosten zu tragen, bis diese an Baumaschinen Puntigam zurückgestellt wurden.

Der Widerruf erfolgt durch Übermittlung des Widerrufsformulars im Anhang per Brief, Fax, E-Mail an:

Baumaschinen Puntigam GmbH

Salsach 28

8483 Deutsch Goritz

Telefon: 03474 / 70 517

E-Mail: office@baumaschinen-puntigam.at

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